Teilrevision Baugesetz und neues Energiegesetz:
2x JA am 18. Mai 2025

Am 18. Mai stimmen wir im Kanton Schaffhausen über die Vorlage «Kantonale Zone für Anlagen für erneuerbare Energien zur Verfahrensbeschleunigung» (Teilrevision Baugesetz) und das neue Energiegesetz ab. Für die Windenergie steht viel auf dem Spiel. Pro Wind Schaffhausen setzt sich deshalb mit aller Kraft für ein 2x JA ein und engagiert sich im überparteilichen Komitee «2x JA zu Schaffhauser Energie». Dort finden Sie Infos zur Kampagne, Argumente usw. Ein Besuch dieser Website lohnt sich.
Schnellere Verfahren für grosse Energieversorgungsanlagen
Heute sind sowohl der Kanton als auch die Gemeinden bei der Bewilligung von grossen Energieversorgungsanlagen beteiligt. Das macht die Verfahren kompliziert und langsam. Mit der Schaffung von kantonalen Nutzungszonen können die jeweiligen Genehmigungsprozesse vereinfacht werden. Der Regierungsrat bestimmt – basierend auf der kantonalen Energiestrategie und in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan – die Standorte für die Anlagen von kantonalem Interesse. Der Erlass einer kantonalen Nutzungszone für eine Windenergieanlage kann beispielsweise nur dort erfolgen, wo im Richtplan ein entsprechendes Windenergiegebiet ausgeschieden ist. Der Richtplan muss nach wie vor vom Kantonsrat genehmigt werden. Das Gesetz gilt zudem nur für Anlagen von kantonalem Interesse. Bei Anlagen von kantonalem Interesse handelt es sich um Anlagen, die über den Leistungs- und Energiebedarf der Gemeinde hinausgehen oder welche die Nachfrage der Gemeinde übersteigen. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Produktion, Verteilung oder Speicherung von erneuerbaren Energien dienen. Dazu gehören:
- Holzheizkraftwerke
- Windenergieanlagen
- Tiefengeothermieanlagen
- Energiespeicheranlagen.
Bei diesen Anlagen erteilt also der Regierungsrat die Bewilligung sowohl für die Nutzungsplanung wie auch für das Projekt. Gemeinden werden entlastet, das Verfahren beschleunigt und die Rechtssicherheit erhöht. Das neue Verfahren hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner oder die Natur. Das Mitspracherecht von Bevölkerung und Gemeinden bleibt gewährleistet. Sie können sich auch künftig zu Projekten äussern. Einsprachen sind weiterhin möglich. Die betroffenen Gemeinden werden einbezogen.
Der heute geltende Art. 5 Baugesetz enthält bereits eine Rechtsgrundlage für die Schaffung von kantonalen Zonen für Abfallanlagen. Da es sich bei den Zonen für erneuerbare Energien um ein ähnliches Thema handelt, wurde Art. 5 Baugesetz ergänzt und angepasst.
Es besteht ein übergeordnetes Interesse an einem Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Stossrichtung wurde auf Bundesebene dreimal (Energiegesetz im Jahr 2017, Klima- und Innovationsgesetz im Jahr 2023 und Stromgesetz im Jahr 2024) vom Volk gutgeheissen. Alle drei Vorlagen fanden auch im Kanton Schaffhausen eine Mehrheit.
Das Beispiel des geplanten Windparks Chroobach auf dem Gemeindegebiet von Hemishofen zeigt, dass die Gemeindeautonomie bei grossen Windenergieprojekten nicht zielführend ist. Die Planung des Windparks zieht sich schon mehr als 12 Jahre hin, da der Gemeinderat immer wieder neue Bedenken äussert, neue Forderungen stellt und das Projekt verzögert. Mittlerweile sind Kosten von 2 Mio. Franken aufgelaufen. Wer zahlt das? Mit der heutigen Gesetzgebung kann eine Gemeinde ein Projekt verhindern und so die kantonalen energiepolitischen Ziele de facto aushebeln. Das darf nicht sein!
Ein kommunales «Vetorecht» bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung ist auch demokratiepolitisch fragwürdig. Konkret heisst das nämlich, dass eine Minderheit der Mehrheit ihren Willen aufzwingen kann. Es sei daran erinnert, dass das Stromgesetz auch im Kanton Schaffhausen mit einem Stimmenanteil von über 63 % deutlich angenommen wurde.
Das neue Verfahren ist nichts Neues. Es wird bereits bei kantonalen Projekten in der Abfallplanung, im Strassenbau, beim Hochwasserschutz oder bei der Wasserkraft angewendet. Und es ist wohl unbestritten, dass ein Strassenbauprojekt die Bevölkerung einer Gemeinde um Grössenordnungen stärker belastet die Erstellung einer Windenergieanlage. Da grosse Windenergieanlagen ausserhalb der Siedlungsgebiete liegen, sind im Umkreis von Windenergieanlagen – wenn überhaupt – nur wenige Personen von negativen Emissionen wie Schattenwurf und Schallemissionen betroffen. Und dies auch nur während einer beschränkten Anzahl von Stunden pro Jahr. Dazu kommt, dass eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Anlage geplant ist, unter Umständen weniger tangiert ist als eine Nachbargemeinde (z.B. Sichtbarkeit, Schattenwurf, Emissionen während der Bauphase).
Mehr Solarstrom und mehr Stromeffizienz
Ausgelöst wurde die Schaffung eines Energiegesetzes durch die Motion von Maurus Pfalzgraf und Mayowa Alaye betreffend «Schaffhausen erhält ein neues Energiegesetz», die gutgeheissen wurde und in das vorliegende Energiegesetz mündete. Das neue Energiegesetz wurde mit zusätzlichen Bestimmungen – unter anderem zur Solarenergie, Abwärmenutzung, Erweiterung der Vorbildfunktion, Grossverbraucher, Windenergie – erweitert. Der überwiegende Teil der Artikel im neuen Energiegesetz, konkret 40 von insgesamt 53 Artikeln, wird jedoch unverändert bzw. mit geringfügigen formellen Anpassungen aus dem Baugesetz und dem Elektrizitätsgesetz übernommen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Im Zuge einer umfassenden Dachsanierung muss eine Solaranlage installiert werden, wenn diese wirtschaftlich ist. Diese Vorgabe gilt nur für grosse Dachflächen. Gemäss Gebäude- und Wohnungsregister würde diese Pflicht nur 16 Prozent der Dächer im Kanton Schaffhausen betreffen. Die Dachfläche dieser Gebäude macht jedoch mehr als 50 Prozent der gesamten Dachflächen aus. Ein-/Zweifamilienhäuser sind davon nicht betroffen. Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer werden mit Förderbeiträgen des Bundes unterstützt.
- Grosse Abwärmeproduzenten werden verpflichtet, den Stromverbrauch zu optimieren und die Abwärme Dritten zur Verfügung zu stellen.
- Unternehmen mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawattstunden müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung realisieren.
- Kanton und Gemeinden sind angehalten, das solare Potential von Infrastrukturanlagen stärker zu nutzen.
- Die Standortgemeinden, in denen grosse Windenergieanlagen zu stehen kommen, und die Nachbargemeinden sind in den Planungsprozess miteinzubeziehen und regelmässig über den Stand des Projekts zu informieren. Dies erfolgt durch die Zusammenarbeit zwischen Projektanten, den kommunalen Behörden und der interessierten Bevölkerung.
- Die Betreiber von grossen Windenergieanlagen müssen an die Standortgemeinden jährlich eine Abgabe (Windzins) entrichten. Der Windzins ist abhängig von der Grösse der Anlage (Leistung) und nach oben limitiert. Der Windzins schliesst weitere Abgeltungen, Steuern oder Bürgerbeteiligungen nicht aus.
Die beiden Vorlagen
Da im Kantonsparlament die beiden Vorlagen das Quorum von 80 % der Stimmen nicht erreichten, kommt es am 18. Mai 2025 zu zwei Volksabstimmungen.
«Kantonale Zone für Anlagen für erneuerbare Energien zur Verfahrensbeschleunigung» (Teilrevision Baugesetz)
Die aktuelle Bestimmung Art. 5 Baugesetz sieht vor, dass der Regierungsrat im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Deponien und anderen Entsorgungsanlagen bestimmt. Neu sollen zudem die Standorte für Energieversorgungsanlagen von kantonalem Interesse ebenfalls vom Regierungsrat bestimmt werden können. Für diese Anlagen kann das Baudepartement kantonale Nutzungszonen erlassen. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Produktion, Verteilung oder Speicherung von erneuerbaren Energien oder dem Betrieb der Abfallanlagen dienen. Das Baudepartement hört die betroffenen Gemeinden vorgängig an und legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Bau- und Nutzungsvorschriften öffentlich auf. Mit der Genehmigung einer Zone für Abfallanlagen oder einer Zone für erneuerbare Energien durch den Regierungsrat sind die kommunalen Bauvorschriften und Planungen für das betreffende Gebiet aufgehoben.
Bei Anlagen von kantonalem Interesse handelt es sich um Anlagen, die über den Leistungs- und Energiebedarf der Gemeinde hinausgehen oder welche die Nachfrage der Gemeinde übersteigen. Darunter fallen z.B. Holzheizkraftwerke, Windenergieanlagen, Tiefengeothermieanlagen und Energiespeicheranlagen.
Bestimmungen betreffend Windenergie im neuen Energiegesetz
Mitwirkung bei Windenergieprojekten
Art. 29 sieht vor, dass die Standortgemeinden, in denen grosse Windenergieanlagen zu stehen kommen, und die Nachbargemeinden über die im Baugesetz verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten hinaus in geeigneter Weise in den Planungsprozess miteinzubeziehen und regelmässig über den Stand des Projekts zu informieren sind.
Mitwirkungsmöglichkeiten sind heute bereits gesetzlich festgelegt. Im Zusammenhang mit der Windenergie fängt dies bei der Mitwirkung zum kantonalen Richtplan an und geht über die Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungsplanung (Bauordnung und Zonenplan) bis zur Beschreitung des Rechtsmittelweges im Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren. Die Erfahrungen bei Projekten in anderen Kantonen zeigen aber, dass eine zusätzliche Mitwirkung der Akzeptanz eines Windenergieprojekts förderlich sein kann. Dabei geht es insbesondere darum, möglichst früh und möglichst breit zu informieren. Wer sich bereits in der Planungsphase abgeholt fühlt, hat eine positivere Einstellung zum Projekt. Der Einbezug der Nachbargemeinden ist von besonderer Bedeutung, weil diese nicht über die Nutzungsplanung bestimmen können. Opposition mit dem Argument, man sei nicht oder zu spät informiert worden, kann so allenfalls verhindert werden.
Windzins
Art. 30 sieht vor, dass die Betreiber von Windenergieanlagen ab einer Gesamtnennleistung von 1’000 Kilowatt jährlich einen Windzins an die Standortgemeinden zu entrichten haben.
Der Windzins ist eine Abgeltung für die Veränderungen, die mit der Erstellung und dem Betrieb der Windenergieanlagen verbunden sind, z.B. in Bezug auf das Landschaftsbild. Vergütungen der Projektträger an Gemeinden sind heute zwar schon üblich, sie sind aber freiwilliger Natur. Durch die gesetzliche Verankerung unter dem Titel «Windzins» stehen sie auf einer rechtlichen Basis. Der Windzins stellt eine Garantie für eine minimale Vergütung dar. Darüberhinausgehende Vergütungen zwischen Betreiber, Grundeigentümer, Standortgemeinden und benachbarten Gemeinden sind wie bisher freiwillig und Gegenstand der Verhandlungen.
Der Windzins wird je Einzelanlage berechnet und kommt derjenigen Gemeinde zugute, auf deren Territorium die Anlage steht. Als Beispiel würde der Windpark im benachbarten Wiechs am Randen (Verenafohren) maximal rund 50'000 Franken Windzins pro Jahr abwerfen (3'300 kW Nennleistung mal drei Anlagen mal 5 Franken = 49'500 Franken).
Rückbau von Windenergieanlagen
Art. 31 regelt den Rückbau von Windenergieanlagen sowie eine Finanzierungsabsicherung.